Satzung des DVW Sachsen e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „DVW Sachsen e. V.“.
Der konkretisierende Namenszusatz „Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement“ wird beigefügt, gehört jedoch nicht zum eingetragenen Vereinsnamen.
Die Kurzform lautet DVW Sachsen.
(2) Der Sitz des Vereins und der Gerichtsstand ist Dresden.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter Nr. VR 926 eingetragen.
(4) Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein, die nicht am Sitz des Vereins unterhalten werden muss.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und der Austausch von Praxis, Wissenschaft und Forschung, insbesondere die fachliche Aus- und Fortbildung der Berufsangehörigen und des Berufsnachwuchses, sowie die Pflege der persönlichen und fachlichen Kontakte. Hierzu fördert und vertritt der Verein die gemeinsamen gemeinnützigen Ziele und Belange seiner Mitglieder in den Bereichen Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement, die fachlichen Entwicklungen und den Austausch praktischer Erfahrungen sowie die Gemeinschaft der Vereinsmitglieder und stellt diese Ziele in der Öffentlichkeit dar.

§ 4 Aufgaben
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Durchführung von Fachveranstaltungen,
- die Zusammenarbeit mit technischen und wissenschaftlichen Vereinigungen, Hochschulen und Instituten sowie ähnlichen Einrichtungen des In- und Auslandes,
- die Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Organisationen, die mit der Geodäsie, der Geoinformation und dem Landmanagement in Beziehung stehen,
- den gegenseitigen Erfahrungs- und Informationsaustausch seiner Mitglieder untereinander,
- die regelmäßige Information der Mitglieder über den Vereinszweck dienende Veranstaltungen und Neuigkeiten, insbesondere auch durch elektronische Dienste,
- die aktive Gewinnung von Berufsnachwuchs,
- die Mitgliedschaft im DVW e. V mit dem Sitz in Marburg/Lahn,
- den Bezug der zfv – Zeitschrift für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement durch die Mitglieder des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, ordentliche Mitglieder in Ausbildung, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Weitere Mitgliedsarten können nicht neu begründet werden. Bisher bestehende weitere Mitgliedsarten genießen Bestandsschutz.
(2) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen sein, die die Ziele des Vereins und des DVW e. V. unterstützen. Hierzu zählen insbesondere auf den Gebieten der Geodäsie, der Geoinformation und des Landmanagements beruflich Tätige oder daran Interessierte.
(3) Ordentliche Mitglieder in Ausbildung können natürliche Personen sein, die eine Ausbildung auf dem Gebiet der Geodäsie, Geoinformation und des Landmanagements durchlaufen (insbesondere Auszubildende, Studierende, Anwärter, Referendare).
(4) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die die Ziele des Vereins und des DVW e. V. unterstützen - soweit diese Organisationen eine Satzung haben, die nicht im Widerspruch zu den Satzungen des Vereins und zur Satzung des DVW e. V. stehen.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich auf fachlichem Gebiet und/oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
(6) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, Tod oder durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Die Kündigung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Verein bis zum 30. September zugegangen sein. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Der Wechsel in einen anderen Landesverein bleibt davon unberührt.
(8) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.

§ 6 Datenschutz
Zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der DVW Sachsen von seinen Mitgliedern personenbezogene Daten und verarbeitet diese.
Der Verein gibt in Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Daten der Mitglieder an den DVW e. V. und andere Stellen als Grundlage für Einladungen zu Fachveranstaltungen sowie dem Versand von Informationen an die Mitglieder weiter.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die ordentlichen Mitglieder, ordentlichen Mitglieder in Ausbildung und fördernden Mitglieder entrichten zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. März den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, bestimmten Mitgliedern mit besonderen Leistungen im Einvernehmen mit dem DVW e. V. Beitragsbefreiung zu gewähren.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, bei begründeter Notlage und bei Unbilligkeit Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung oder Stundung zu gewähren.
(5) Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge erlischt nicht durch Kündigung oder Ausschluss.

§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- der Vorstandsrat.
(2) Die Ausübung von Ämtern ist an die Mitgliedschaft im DVW Sachsen gebunden.
(3) Über alle Sitzungen und Verhandlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Abweichend davon können die Niederschriften zu den Sitzungen des Vorstandes und des Vorstandrates vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter in anderer Weise schriftlich autorisiert werden. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem vom Vorsitzenden genehmigten Auszug aus der Niederschrift den Mitgliedern bekannt zu geben.
(4) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandsrats oder der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(5) Werden Personen nach Abs. 4 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt; in der Regel spätestens 4 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Aufgabe zur Post maßgebend, wenn die Ladung an die letzte dem Verein vom Mitglied bekanntgegebene Postanschrift gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
(2) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft außerordentliche Mitgliederversammlungen ein, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich erachtet. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss binnen zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt - mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gegenstand der Mitgliederversammlung sind u.a.:
- der Geschäftsbericht des Vorsitzenden,
- Erläuterung der Jahresrechnung, Feststellung derselben und Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsentwurf für das laufende Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt auch über:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Anträge von Mitgliedern,
- die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften im Verein,
- die Berufung von Mitgliedern gegen ihren Vereinsausschluss,
- Satzungsänderungen (§ 12) und die Auflösung des Vereins (§ 13).
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. Verspätet oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beraten werden; eine Beschlussfassung über solche Anträge ist nur dann zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder dies wünschen.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied ist berechtigt, ein anderes Mitglied zur Ausübung seines eigenen Stimmrechtes zu bevollmächtigen; die Bevollmächtigung bedarf der Schriftform und ist beim Vorstand zu hinterlegen.

§ 10 Vorstand
(1) Als Mitglieder des Vorstands werden
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
- der Nachwuchsreferent und
- der Öffentlichkeitsreferent
von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Dabei soll die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Öffentlichkeitsreferenten jeweils zwei Jahre nach der Wahl des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Nachwuchsreferenten erfolgen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende ist der Vertreter im DVW e. V.
(3) Zu Rechtsgeschäften, die über den gewöhnlichen Umfang der im Verein anfallenden Geschäfte hinausgehen, bedarf der Vorstand eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des DVW Sachsen. Er hat insbesondere innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres die Jahresrechnung aufzustellen. Für die Organisation seiner Arbeit, insbesondere die Aufgabenverteilung, gibt er sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11 Vorstandsrat
(1) Dem Vorstandsrat gehören der Vorstand, der Vorsitzende der BDVI Landesgruppe Sachsen, der BWB-Referent, der Geschäftsstellenleiter sowie weitere Mitglieder/Repräsentanten der verschiedenen Fachsparten an. Die weiteren Mitglieder/Repräsentanten werden vom Vorstand berufen. Der Vorstandsrat besteht aus höchstens 20 Mitgliedern.
(2) Aufgaben des Vorstandsrates sind:
a) die Beratung fachlicher Ziele und Programme,
b) die fachliche Vorbereitung von Veranstaltungen/ Mitgliederversammlungen,
c) die Beratung der Vereinsgeschäfte,
d) die Beratung der Kassenprüfung.

§ 12 Satzungsänderung
Ein Antrag auf Satzungsänderung muss begründet und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss seiner Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern als eigener Tagesordnungspunkt nach den Vorschriften dieser Satzung mit Begründung bekannt zu geben. Eine Auflösung erfolgt ferner bei Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des DVW Sachsen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des DVW Sachsen zu gleichen Teilen an die TU Dresden und die HTW Dresden zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geodäsie.


Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.03.2019 in Zwickau beschlossen.
Die Fassung beinhaltet die in der Mitgliederversammlung am 25.03.2022 in Plauen beschlossene Änderung des § 13 Abs. 2.