Großbauvorhaben für z.B. die Verkehrsinfrastruktur oder Hochwasserschutz führen zur erheblichen Eingriffen in das Eigentum sowie in Agrar- und Landeskultur. Der Einsatz der ländlichen Bodenordnung in Form einer Unternehmensflurbereinigung (§§ 87 ff FlurbG) mildert die Betroffenheit für den einzelnen Eigentümer, erhöht die Flexibilität in der Flächenbereitstellung und gleicht zu erwartende agrarstrukturelle und landeskulturelle Nachteile aus. In Kombination mit anderen Bodenordnungsinstrumenten, vor allem dem Regelflurbereinigungsverfahren nach §§ 1 ff FlurbG lassen sich ergänzend Ziele zur Entwicklung des ländlichen Raumes verwirklichen.